Satzung des Sängerkreis Offenbach e.V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Sängerkreis trägt den Namen Sängerkreis Offenbach (nachfolgend SKO genannt) und hat seinen Sitz in Dietzenbach. Er ist dem Hessischen Sängerbund und dem Deutschen Chorverband angeschlossen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Zweck des Kreises
a. Der SKO hat sich die Pflege des Chorgesanges als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zum Ziel gesetzt. Zu diesem Zweck unterstützt und fördert er die musikalische Arbeit in seinen Mitgliedsvereinen.
b. Er führt darüber hinaus eigene Veranstaltungen durch und steht den Vereinen auf allen Gebieten des Chorwesens beratend zur Seite. Der SKO sieht seine Aufgabe auch in der Förderung des Chorleiternachwuchses (Vize-Dirigentenkurse).
c. Der SKO ist darum bemüht, dass die freundschaftlichen Beziehungen der Mitgliedsvereine untereinander gepflegt und weiter verbessert werden.
d. Er vertritt ferner die Interessen der Vereine gegenüber Stadt Offenbach und Kreis Offenbach, dem Hessischen Sängerbund (HSB) und dem Deutschen Chorverband (DCV).
e. Ein etwa bei Veranstaltungen entstehender Gewinn wird ausschließlich für kulturelle und musikalische Fördermaßnahmen innerhalb des Kreisgebietes verwandt. Der SKO verfolgt keine politischen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Für seine Kinder- und Jugendchöre gilt er als Organisation im Sinne der Jugendpflege.
f. Der SKO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der SKO ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SKO dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SKO. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SKO fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
a. Mitglied des SKO kann grundsätzlich jeder im regionalen Kreisgebiet ansässige Gesangverein mit einem ordnungsgemäß gewählten Vorstand werden, der die Satzung des SKO anerkennt und bereit ist, dessen Beschlüsse auszuführen und an den Veranstaltungen des Kreises aktiv teilzunehmen. Eine Aufnahme von Vereinen außerhalb des regionalen Kreisgebietes ist ausnahmsweise möglich.
b. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag über den Kreisvorstand, der den Antrag dem Hessischen Sängerbund zur Entscheidung vorlegt (siehe § 4 der HSB-Satzung).
c. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereines. Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens bis zum 30.09. des betreffenden Jahres schriftlich per Einschreiben beim Präsidium des Hessischen Sängerbundes e.V. zu erklären (siehe § 5 der HSB-Satzung).
d. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten und setzt groben Verstoß gegen die Satzung des SKO oder eine absichtlich herbeigeführte Schädigung des SKO voraus.
e. Der Austritt bzw. Ausschluss befreit den Verein nicht von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem SKO. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert der betreffende Verein alle Rechte an angebotenen Leistungen des SKO und an dessen Vermögen.
f. Die Kreisvereine haften nicht für Verbindlichkeiten des SKO.
§ 4 – Beiträge
a. Jeder Mitgliedsverein des SKO ist verpflichtet, den vom Hessischen Sängerbund festgesetzten Beitrag zu zahlen. Seine Höhe bemisst sich nach der von dem Verein in dem Bestandssystem angegebenen Mitgliederzahl (aktive Sänger und Sängerinnen).
b. Zusätzlich zum Beitrag ist für jedes aktive Mitglied jährlich ein besonderer Beitrag, nach den jeweiligen Beschlüssen der Jahreshauptversammlung des SKO abzuführen.
c. Der Bundesbeitrag und der Beitrag für den SKO müssen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang beglichen werden. Der SKO leitet den vom HSB festgelegten Beitrag an den HSB weiter.
§ 5 – Gliederung des Sängerkreises
Das Kreisgebiet des Sängerkreises umfasst die Stadt Offenbach und den Kreis Offenbach.
§ 6 – Organe des Sängerkreises
c. Der Kreismusikausschuss
§ 7 – Die Jahreshauptversammlung
a. Am Anfang jeden zweiten Jahres findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Dazwischen sind, je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit, Arbeitstagungen durchzuführen.
b. Die Jahreshauptversammlung besteht aus den von den Vereinen entsandten Delegierten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der gemeldeten Sängerzahl, und zwar entfallen auf
über 61 aktive Mitglieder 4 Delegierte.
c. Die Jahreshauptversammlung findet an einem Ort innerhalb des Kreisgebietes statt. Tag und Zeit werden vom Kreisvorstand festgelegt und allen Kreisvereinen 3 Wochen vorher mit einer E-Mail oder einer schriftlichen Einladung und einer Tagesordnung bekannt gegeben.
d. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er solche für erforderlich hält. Er muss eine solche einberufen, wenn 1/3 der Kreisvereine dies fordert.
e. Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) wird von der/m Kreisvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Wahlen zum Vorstand werden jedoch von einem hierfür gewählten Wahlausschuss vorgenommen.
f. In der Jahreshauptversammlung sind insbesondere folgende Punkte zu erledigen:
d. Jugendreferent/in
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Kreisvorstandes hier: Ehrenvorsitzende/r, Ehrenkreischorleiter/in, Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenmitglied.
g. Alle Anträge der Vereine und des Kreisvorstandes zur Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen frühzeitig, jedoch mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich eingereicht werden. Ausnahmen sind nur bei begründeten Dringlichkeitsanträgen zulässig. Für die Behandlung solcher Anträge ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
Alle Anträge und ebenso die Berichte des Vorstandes sind zur Diskussion zu stellen. Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Sie können durch Handzeichen oder erforderlichenfalls durch Stimmzettel vorgenommen werden. Auch für Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, sofern im Einzelfall durch die Satzung nicht etwas anderes bestimmt wird.
§ 8 – Der Kreisvorstand
a. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß BGB § 26:
Geschäftsführer/in
und dem erweiterten Vorstand:
Ehrenmitglieder.
b. Dem Kreisvorstand obliegt die gesamte Verwaltung des SKO. Die laufenden Geschäfte werden von dem geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
c. Die Kreisvorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstehende Unkosten werden ersetzt.
d. Der Kreisvorstand wird von der/m Kreisvorsitzenden zu seinen Sitzungen je nach Bedarf entweder durch Präsenz oder virtuell einberufen, in einem Jahr jedoch mindestens dreimal. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
e. Der Kreisvorstand hat alle anfallende Arbeit des SKO zu erledigen und hierzu entsprechende Beschlüsse zu fassen und durchzuführen.
f. Der Kreisvorstand soll die Mitglieder des Musikausschusses in allen die Vereine betreffenden Angelegenheiten hören und zu seinen Sitzungen einladen.
§ 9 – Der Kreismusikausschuss
a. Der Kreismusikausschuss besteht aus der Kreischorleitung (Vorsitz) und bis zu zwei stellvertretenden Personen.
b. Die Aufgabe des Kreismusikausschusses besteht in der Beratung des Kreisvorstandes und der Kreisvereine in allen musikalischen Fragen des Chorgesanges, der Chorliteratur und der Chorleiterangelegenheiten. Die Kreischorleitung kann zu diesem Zwecke gesonderte Sitzungen abhalten und soll Anregungen an den Kreisvorstand herantragen.
§ 10 – Auflösung des Sängerkreises
Die Auflösung des Sängerkreises kann nur in einer Jahreshauptversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss der insgesamt eingeladenen Delegierten erfolgen. Der HSB ist hinzuzuziehen. Bei Auflösung des Sängerkreises Offenbach e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SKO dem Hessischen Sängerbund e.V. zu, der es nach zweijähriger Sperrfrist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle der Wieder- oder Neugründung des Sängerkreises Offenbach innerhalb der Sperrfrist, fließt das Kreisvermögen vom Hessischen Sängerbund an den Sängerkreis Offenbach zurück.
§ 11 – Satzungsänderung
Die vorstehende Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch die ordentliche Hauptversammlung am 18.03.2023 in Kraft.
Die seitherige Satzung des SKO tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Rödermark, 18.03.2023